Die neue Rechtslage des Erwerbs von Immobilien durch Ausländer in Bulgarien
Am 01.01.2012 ist das Verbot für Bürger der Europäischen Union in Bulgarien Grundstücke zu erwerben weggefallen. EU-Ausländer können nun in Bulgarien vollumfänglich Rechte an Immobilien erwerben und einen Zweitwohnsitz anmelden.
Vor dem Eintritt Bulgariens in der Europäischen Union könnten Ausländer und ausländische juristische Personen keine Eigentumsrechte an Grundstücken in Bulgarien direkt erwerben. Im Fall dass sie solche als Erbe bekommen hatten, sollten sie das Eigentum binnen einer dreijährigen Frist laut Art. 29 des bulgarischen Eigentumsgesetzes an eine bulgarische juristische oder Privatperson übertragen. Die einzige Möglichkeit ein Grundstück zu erwerben war die Gründung einer bugarischen Gesellschaft, was aber mit zusätzlichen Kosten, wie Honorare für Anwälte und Buchhalter, höhere Steuern etc. verbunden gewesen ist. Ausländer und ausländische juristische Personen könnten unbeschränkt nur Eigentum an Gebäuden und beschränkt dingliche Rechte, wie Baurechte an Immobilien erwerben, soweit das Gesetz nichts anderes regelte. Dabei wurden sie aber nicht Eigentümer des dazugehörigen Grundstückes.
Eine Änderung trat mit dem Beitritt Bulgariens in die Europäische Union ein. Als Bulgarien 2007 in die EU aufgenommen wurde, wurden die Regelungen hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien durch Ausländer neu erfasst. Es wurde erlaubt, dass Ausländer und ausländische juristische Personen Eigentumsrechte an Grundstücken unter den Bedingungen des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union erwerben konnten (Verfassungsänderung im Jahr 2005).
Jedoch wurden Übergangsregelungen getroffen - entsprechend dem Beitrittsvertrags, Anhang VI, Part 3 und der neuen Redaktion des Art. 29 des Eigentumsgesetzes gilt, dass die Beschränkungen des Erwerbs von Eigentumsrechten an Grundstücken für Zweitwohnsitze durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ohne Wohnsitz in Bulgarien und durch juristische Personen, die nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaats oder eines EWR-Staates gegründet worden sind, nach dem Tag des Beitritts fünf Jahre lang beibehalten bleiben werden.
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und Staatsangehörige der Vertragsparteien des EWR Abkommens, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Bulgarien haben, sind den Regeln und Verfahren wie denjenigen unterworfen, die für bulgarische Staatsangehörige gelten.
Die Übergangsregelungen führten dazu, dass EU-Bürger die letzten fünf Jahre wieder nur beschränkt Immobilien erwerben konnten, oder nur durch den Zwischenschritt der Gründung einer an sich nicht gebrachten Firma volles Eigentum an einer Immobilie in Bulgarien erwerben konnten.
Die eingeleitete fünfjährige Beschränkung für Zweitwohnsitze ist jedoch am 01.01.2012 weggefallen.
Bürger der Europäischen Union können nun frei Grundstücke in Bulgarien erwerben und Landeigentümer werden. Sie können bei einem Landerwerb in Bulgarien auch einen Zweitwohnsitz dort anmelden.
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